Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 296/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 06.09.2023 – 26 K 59/23
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 – OVG 6 B 5/23Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 7/23
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 23.07.2025 – 10 A 146/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 6/23
- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 310/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32#abs-1 (1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32#abs-2 (2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32#abs-3 (3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32#abs-6 (6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32#abs-7 (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.